§ 21 BAO2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.
(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.