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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 225 BAO

B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen. 1. Sicherheitsleistung.

En vigueurTexte officiel

(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01