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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 257 BAO6. Beitritt zur Beschwerde

A. Ordentliche Rechtsmittel.

En vigueurTexte officiel

(1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01