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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 293 BAO1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

B. Sonstige Maßnahmen.

En vigueurTexte officiel

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01