§ 37 BAO
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.