Land- und forstwirtschaftliche Buchführu · Land- und forstwirtschaftliche Buchführung
§ 1 Land- und forstwirtschaftliche Buchführu
Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.