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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

§ 12 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XII ARTIKEL römisch zwölf

En vigueurTexte officiel

(1) Eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person ist im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Kapitalvermögenswerten ausgenommen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.