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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)

§ 16 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SARTIKEL XVI ARTIKEL römisch sechzehn

En vigueurTexte officiel

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die Vergütungen für eine während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität Hochschule, technischen Schule oder anderen höheren Lehranstalt im anderen Staat ausgeübte Lehrtätigkeit erhalten, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung hinsichtlich dieser Vergütungen ausgenommen.