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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

§ 22 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 22.

En vigueurTexte officiel

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.