Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di · Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

§ 6 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di

Artikel 6.

En vigueurTexte officiel

(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen und sendet die dritte Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(3) Die Entscheidung über den Antrag obliegt in Luxemburg der Steuerkontrollstelle, die für die Veranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist. Die Durchführung der Rückerstattung erfolgt auf Weisung der Steuerkontrollstelle durch das zuständige Steueramt.