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Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di · Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

§ 9 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über di

Artikel 9.

En vigueurTexte officiel

(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher Sprache entgegen.

(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in französischer Sprache entgegen.