Zollbehandlung von Paletten · Zollbehandlung von Paletten
§ 8 Zollbehandlung von Paletten
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.