Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) · Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
§ 1 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Artikel 1
Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.