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Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) · Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

§ 1 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.