Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) · Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
§ 4 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Artikel 4
Wirtschaftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 1, 2 und 3 angeführten abgabenbegünstigten Schiffe und Waren keine Anwendung.