Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 51 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbIMMUNITÄT DER AKTIVEN
Artikel 51
Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme oder Verfallserklärung durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.