Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 8 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbVERWENDUNG DER MITTEL
Artikel 8
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in Artikel 1 beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.