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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irl · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

§ 19 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irl

Artikel 19

En vigueurTexte officiel

Natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschungen oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, welche sie an einer Universität, einer anderen Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen Einrichtung im anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes durchführen, sind mit diesen Zahlungen von der Steuer des anderen Staates ausgenommen.