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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irl · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

§ 6 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irl

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Hinsichtlich des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind irische Unternehmen von der Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer, von der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind, befreit.