Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgar · Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)
§ 1 Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgar
Artikel 1
Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen (GATT-)Zollsätze und bulgarischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.