Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr ( · Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
§ 20 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Artikel 20
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes werden durch dieses Abkommen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.