BoSchätzG 1970 · Bodenschätzungsgesetz 1970
§ 6 BoSchätzG 1970
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.