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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

§ 19 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöÖFFENTLICHER DIENST

Artikel 19

En vigueurTexte officiel

Ist bereits auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen anzuwenden, vgl. Art. III Abs. 3, BGBl. III Nr. 8/2017 .

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01