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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

§ 4 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenschaftlichen Geräte oder Ersatzteile, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.