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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

§ 3 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Die Zulassung von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

a) daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;

b) daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;

c) daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;

d) daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;

e) daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.