§ 5 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen Artikel 5
die Italienische Republik
Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängen, werden beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen Informationen erteilen.
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Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängen, werden beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen Informationen erteilen.