§ 4 Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Wa
Artikel 4
Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Vertragstaaten für die nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 von den Vertragstaaten vereinnahmten und durch den Vorsteuerabzug verausgabten Steuerbeträge findet nicht statt.