Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Wa · Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

§ 6 Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Wa

Die Vertragstaaten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

En vigueurTexte officiel

1. auf Ersuchen die bei der Durchführung dieses Abkommens erforderliche Rechtshilfe gewähren. Das Verfahren der Rechtshilfe bestimmt sich nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954,

2. auch ohne Ersuchen Mitteilungen austauschen, die dazu dienen, das Steueraufkommen des anderen Vertragstaates zu sichern, wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt worden ist, daß

a) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebstätte in der Bundesrepublik Deutschland in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt hat, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen,

b) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebstätte in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt hat, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen. Auf den Inhalt der Mitteilungen finden die gesetzlichen Vorschriften der Vertragstaaten über die Amtsverschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.