§ 6 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieArtikel 6
Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer Personen, die mit den in Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Zusammenhang stehen, als endgültig geregelt.