Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)
§ 14 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 14
Kapitel V Kapitel römisch fünf VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.