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Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)

§ 5 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 5

Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR

En vigueurTexte officiel

(1) Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder

b) kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder

c) unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und für die geborgenen Teile und sonstigen Materialien die Eingangsabgaben entrichtet werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.

(2) Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1985-09-18