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Übereinkommen über den Internationalen W · Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

§ 10 Übereinkommen über den Internationalen W

ARTIKEL X ARTIKEL römisch zehn BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

En vigueurTexte officiel

Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit allen allgemeinen internationalen Organisationen und mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit dienenden Regelungen eine Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens mit sich bringen würden, können sie erst nach Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII getroffen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01