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Übereinkommen über den Internationalen W · Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

§ 22 Übereinkommen über den Internationalen W

ARTIKEL XXII ARTIKEL römisch 22 ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER

En vigueurTexte officiel

Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.