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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 23 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 23

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

En vigueurTexte officiel

Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen

a) die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,

b) unterwegs eine Kontrolle und eine Beschau der Warenladung der Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.