§ 42 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 42
Kapitel IV Kapitel römisch vier UNREGELMÄSSIGKEITEN
Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.