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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)

§ 10 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.