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Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der i · Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

§ 1 Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der i

En vigueurTexte officiel

Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.