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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 28 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Verfahren des Direktoriums

En vigueurTexte officiel

(1) Das Direktorium tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Direktoren beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Direktoriums ein.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen die. Mehrheit der Gesamtzahl der Direktoren anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer auf sich vereinigt.