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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 31 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Verhältnis zur Bank

En vigueurTexte officiel

(1) Der Fonds vergütet der Bank die angemessenen Kosten der Inanspruchnahme ihrer leitenden und sonstigen Bediensteten, ihrer Organisation sowie ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen nach Maßgabe der zwischen Fonds und Bank getroffenen Vereinbarungen.

(2) Der Fonds ist ein rechtlich von der Bank getrennter, selbständiger Rechtsträger, dessen Vermögenswerte von den der Bank getrennt gehalten werden.

(3) Dieses Übereinkommen begründet keine Haftung des Fonds für Handlungen oder Verpflichtungen der Bank, noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds.