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Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag · Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

§ 1 Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

En vigueurTexte officiel

(1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe von 494 382 600 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.