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Internationaler Währungsfonds - Quotener · Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

§ 1 Internationaler Währungsfonds - Quotener

En vigueurTexte officiel

(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 280,6 Millionen Sonderziehungsrechte auf 775,6 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 309/1971 , über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank zu leisten.