Afrikanische Entwicklungsbank · Afrikanische Entwicklungsbank
§ 25 Afrikanische Entwicklungsbank
Artikel 25 Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis
Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.