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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 20 NBG

A. Generalrat

En vigueurTexte officiel

(1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1999-01-01