§ 71 NBG
ARTIKEL XIII ARTIKEL römisch dreizehn Besondere Rechte der Bank
Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.
ARTIKEL XIII ARTIKEL römisch dreizehn Besondere Rechte der Bank
Gesetzliche Vorschriften, durch die die Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht für die Oesterreichische Nationalbank.