§ 27 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SDiplomatische und konsularische Beamte
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.