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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul · Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

§ 1 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

In diesem Abkommen bedeutet:

1. „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;

2. „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;

3. „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.