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Internationales Übereinkommen zur Harmon · Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

§ 18 Internationales Übereinkommen zur Harmon

Kündigung

En vigueurTexte officiel

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.