§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schillin
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1987“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2) Die andere Seite der Münze hat das Wahlsiegel des Erzbischofs, bestehend aus dem Siegel des Erzbischofs, links das Wappentier Salzburgs, rechts das Wappentier der Familie Thun, darüber ein Kreuz und einen Bischofshut mit je sechs Quasten beiderseits, den Wahlspruch „IN DOMINO CONFIDO“, die Inschrift „ERZBISCHOF JOHANN ERNST GRAF THUN“ und „SALZBURG“ sowie die Jahreszahlen „1687“, „1709“ und „1987“ zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
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- Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schillin Art. 20