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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 65 EStGMitteilungspflicht des Arbeitnehmers

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

En vigueurTexte officiel

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.