EStG · Einkommensteuergesetz 1988
§ 90 EStGAuskunftspflicht der Behörde
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
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- In Kraft seit 2021-01-01