§ 52a GSpGErhöhte Beugestrafe
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.